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  Thema „Arbeitslosengeld I“
  Grundzüge der Arbeitslosenversicherung !!!
   
  In Zeiten von hoher Arbeitslosigkeit und Hartz IV spielt es immer mehr eine Rolle, dass der Arbeitslose seine Rechte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BfA) kennt.

Teil I (Das Arbeitslosengeld I)

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) sind u. a., dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei seiner hiesigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt hat.

Keinen Anspruch auf ALG I haben Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Der Arbeitnehmer ist arbeitslos, wenn er erstens vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und zweitens eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Hier ist besonders darauf zu achten, dass eine geringfügige Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich (also maximal 14 Stunden und 59 Minuten) ausgeübt werden kann ohne den Anspruch auf ALG I zu verlieren.

Weiter ist darauf zu achten, dass der Arbeitslose sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos meldet. Ein Telefonanruf reicht hier nicht aus. Insbesondere ist er verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Agentur arbeitssuchend zu melden. Eine verspätete Meldung führt zur Minderung des Arbeitslosengeldes.

Der Arbeitslose muss eine Anwartschaftszeit von insgesamt 12 Monaten in der Rahmenfrist erfüllt haben, d. h. er muss in dieser Zeit in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.

Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre. In diese werden bestimmte Zeiten beitragsloser Tätigkeit nicht eingerechnet. Hierzu gehören die Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Betreuung und Erziehung eines Kindes sowie Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Diese Tätigkeiten führen nicht zum Aufbau eines Anspruches auf Arbeitslosengeld. Sie sind im Rahmen eines aufgebauten Anspruches aber unschädlich.

Weiter hat der Arbeitslose jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Eine Beschäftigung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger als dasjenige, welches der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. In den ersten drei Monaten ist eine Minderung um mehr als 20 %, in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter dem Arbeitslosengeld liegt. Auch ist eine Beschäftigung dann unzumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind namentlich Pendelzeiten von insgesamt mehr als drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden anzusehen.

Lehnt der Arbeitslose eine zumutbare Beschäftigung ab, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und führt zur Verminderung der Anspruchsdauer.

Die Anspruchsdauer ist abhängig von der Dauer des Versicherungsverhältnisses in der Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruches vollendet hat. Die Anspruchsdauer beträgt z. Zt. im allgemeinen zwischen sechs und 32 Monaten.

Die Höhe des ALG I beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der steuerlichen Vorschriften haben, 67 %, für alle anderen 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Für die Berechnung des ALG I kommt es auf den Bemessungszeitraum und das Bemessungsentgelt an. Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen abgerechnet werden. Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge zugrunde liegt. Das Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt.

Wie man sieht, sehr kompliziert und höchstbürokratisch.

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