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Zeiten von hoher Arbeitslosigkeit und Hartz IV spielt es immer
mehr eine Rolle, dass der Arbeitslose seine Rechte gegenüber
der Bundesagentur für Arbeit (BfA) kennt. Teil
I (Das Arbeitslosengeld I)
Die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld I (ALG I) sind u. a., dass der Arbeitnehmer
arbeitslos ist, sich bei seiner hiesigen Agentur für
Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt
hat.
Keinen Anspruch auf ALG I haben Arbeitnehmer,
die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Der Arbeitnehmer ist arbeitslos, wenn er
erstens vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und zweitens eine versicherungspflichtige Beschäftigung
sucht. Hier ist besonders darauf zu achten, dass eine geringfügige
Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich
(also maximal 14 Stunden und 59 Minuten) ausgeübt werden
kann ohne den Anspruch auf ALG I zu verlieren.
Weiter ist darauf zu achten, dass der Arbeitslose
sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos
meldet. Ein Telefonanruf reicht hier nicht aus. Insbesondere
ist er verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis
des Beendigungszeitpunktes bei der Agentur arbeitssuchend
zu melden. Eine verspätete Meldung führt zur Minderung
des Arbeitslosengeldes.
Der Arbeitslose muss eine Anwartschaftszeit
von insgesamt 12 Monaten in der Rahmenfrist erfüllt haben,
d. h. er muss in dieser Zeit in einem versicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre.
In diese werden bestimmte Zeiten beitragsloser Tätigkeit
nicht eingerechnet. Hierzu gehören die Zeiten der Pflege
eines Angehörigen, der Betreuung und Erziehung eines
Kindes sowie Zeiten einer selbständigen Tätigkeit.
Diese Tätigkeiten führen nicht zum Aufbau eines
Anspruches auf Arbeitslosengeld. Sie sind im Rahmen eines
aufgebauten Anspruches aber unschädlich.
Weiter hat der Arbeitslose jede zumutbare
Beschäftigung aufzunehmen, soweit allgemeine oder personenbezogene
Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht
entgegenstehen. Eine Beschäftigung ist insbesondere dann
unzumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich
niedriger als dasjenige, welches der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zugrunde liegt. In den ersten drei Monaten ist eine Minderung
um mehr als 20 %, in den folgenden drei Monaten um mehr als
30 % nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit
an ist eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das
daraus erzielte Nettoeinkommen unter dem Arbeitslosengeld
liegt. Auch ist eine Beschäftigung dann unzumutbar, wenn
die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig
lang sind namentlich Pendelzeiten von insgesamt mehr als drei
Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden anzusehen.
Lehnt der Arbeitslose eine zumutbare Beschäftigung
ab, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und führt
zur Verminderung der Anspruchsdauer.
Die Anspruchsdauer ist abhängig von
der Dauer des Versicherungsverhältnisses in der Rahmenfrist
und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung
des Anspruches vollendet hat. Die Anspruchsdauer beträgt
z. Zt. im allgemeinen zwischen sechs und 32 Monaten.
Die Höhe des ALG I beträgt für
Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der steuerlichen
Vorschriften haben, 67 %, für alle anderen 60 % des pauschalierten
Nettoentgelts. Für die Berechnung des ALG I kommt es
auf den Bemessungszeitraum und das Bemessungsentgelt an. Der
Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume,
die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches,
in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und
beim Ausscheiden des Arbeitslosen abgerechnet werden. Bemessungsentgelt
ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche
entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge zugrunde
liegt. Das Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge,
die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte
Bemessungsentgelt.
Wie man sieht, sehr kompliziert und
höchstbürokratisch.
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