Handy
am Steuer wird teuer. Wer sich während der Fahrt mit
dem Handy am Steuer erwischen lässt, muss harte Strafen
fürchten.
Seit dem 1. Februar 2001 ist das Telefonieren
während der Autofahrt gesetzlich verboten. Geregelt ist
das Verbot in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung.
Laut diesem Absatz ist dem Fahrzeugführer „die
Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er
hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons
aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug
steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.“
Danach dürfen Handys während der Fahrt nur noch
mit Freisprechanlagen benutzt werden.
Dennoch sieht man häufig, wie Autofahrer
mit dem Handy in der Hand am Steuer sitzen und ein Plauderstündchen
halten. Dies kann jedoch teuer werden, da sich die Sanktionen
für die Handy- Benutzung während der Fahrt seit
dem 1. April 2004 verschärft haben. Das heißt:
Autofahrer müssen bei Missachtung des Handy-Verbotes
ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR, Radfahrer ein
Verwarnungsgeld von 25,00 EUR berappen. Darüber hinaus
zieht ein solches Bußgeld für Autofahrer einen
Punkt in Flensburg nach sich. Lediglich Radfahrer kommen noch
ohne Eintrag in die Verkehrssünderkartei davon.
Oft kommt es sogar vor, dass die Handy-Sünder
dann noch zufällig bei Tempo- oder Rotlichtverstößen
erwischt werden, weil sie auf dem Beweisfoto mit dem Handy
am Ohr zu sehen sind. Der Handy- Verstoß wirkt sich
dann strafschärfend aus. Eine Vielzahl dieser Bußgeldverfahren
landen dann vor dem Richter. Dieser hat die undankbare Aufgabe
zu klären, ob der Autofahrer das Handy im Sinne des §
23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung auch tatsächlich
„benutzt“ hat. Eine Benutzung des Handys während
der Fahrt ist nach der Gesetzesvorschrift dann verboten, wenn
das Handy dazu „aufgenommen oder gehalten“ wird.
Dazu zählt aber nicht nur das Telefonieren an sich, sondern
auch die gesamten Handy Funktionen, wie z.B. das Schreiben
oder Lesen einer SMS, die Bedienung des Organizer, der Kamera,
des MP3- Players, oder des Diktiergerätes. Dies bestätigte
kürzlich auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil,
in dem ein Fahrer bestraft worden ist, der während der
Fahrt sein Handy in die Hand nahm und auf die Uhr gesehen
hat (=LG Hamm, DAR 2005, S. 639). Und wer sogar einen Unfall
baut, weil er während der Fahrt ein Handy in der Hand
hielt und bediente, verliert nicht nur seinen Kaskoschutz
(BAG, DAR 99, S. 182), sondern bekommt bei einem Haftpflichtschaden
noch ein Mitverschulden angerechnet, auch wenn ihm am Unfall
selbst keine Schuld trifft (OLG Köln, DAR 12/2005).
Wer also weiterhin ohne Freisprecheinrichtung
telefonieren möchte, darf dies nur tun, wenn er gefahrlos
rechts ranfährt oder z.B. vor einer geschlossenen Schranke
steht. Gleichzeitig muss aber auch der Motor des Fahrzeuges
abgestellt sein. Die Handy- Benutzung an einer roten Ampel
oder im Stop- and- go- Verkehr ist dagegen untersagt.
Also: Schalten Sie das Handy am
besten aus, wenn sie über keine Freisprechanlage verfügen. |