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  Thema „Finger weg vom Handy !“
  Finger weg vom Handy !
   
 

Handy am Steuer wird teuer. Wer sich während der Fahrt mit dem Handy am Steuer erwischen lässt, muss harte Strafen fürchten.

Seit dem 1. Februar 2001 ist das Telefonieren während der Autofahrt gesetzlich verboten. Geregelt ist das Verbot in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung. Laut diesem Absatz ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.“ Danach dürfen Handys während der Fahrt nur noch mit Freisprechanlagen benutzt werden.

Dennoch sieht man häufig, wie Autofahrer mit dem Handy in der Hand am Steuer sitzen und ein Plauderstündchen halten. Dies kann jedoch teuer werden, da sich die Sanktionen für die Handy- Benutzung während der Fahrt seit dem 1. April 2004 verschärft haben. Das heißt: Autofahrer müssen bei Missachtung des Handy-Verbotes ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR, Radfahrer ein Verwarnungsgeld von 25,00 EUR berappen. Darüber hinaus zieht ein solches Bußgeld für Autofahrer einen Punkt in Flensburg nach sich. Lediglich Radfahrer kommen noch ohne Eintrag in die Verkehrssünderkartei davon.

Oft kommt es sogar vor, dass die Handy-Sünder dann noch zufällig bei Tempo- oder Rotlichtverstößen erwischt werden, weil sie auf dem Beweisfoto mit dem Handy am Ohr zu sehen sind. Der Handy- Verstoß wirkt sich dann strafschärfend aus. Eine Vielzahl dieser Bußgeldverfahren landen dann vor dem Richter. Dieser hat die undankbare Aufgabe zu klären, ob der Autofahrer das Handy im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung auch tatsächlich „benutzt“ hat. Eine Benutzung des Handys während der Fahrt ist nach der Gesetzesvorschrift dann verboten, wenn das Handy dazu „aufgenommen oder gehalten“ wird.
Dazu zählt aber nicht nur das Telefonieren an sich, sondern auch die gesamten Handy Funktionen, wie z.B. das Schreiben oder Lesen einer SMS, die Bedienung des Organizer, der Kamera, des MP3- Players, oder des Diktiergerätes. Dies bestätigte kürzlich auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil, in dem ein Fahrer bestraft worden ist, der während der Fahrt sein Handy in die Hand nahm und auf die Uhr gesehen hat (=LG Hamm, DAR 2005, S. 639). Und wer sogar einen Unfall baut, weil er während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt und bediente, verliert nicht nur seinen Kaskoschutz (BAG, DAR 99, S. 182), sondern bekommt bei einem Haftpflichtschaden noch ein Mitverschulden angerechnet, auch wenn ihm am Unfall selbst keine Schuld trifft (OLG Köln, DAR 12/2005).

Wer also weiterhin ohne Freisprecheinrichtung telefonieren möchte, darf dies nur tun, wenn er gefahrlos rechts ranfährt oder z.B. vor einer geschlossenen Schranke steht. Gleichzeitig muss aber auch der Motor des Fahrzeuges abgestellt sein. Die Handy- Benutzung an einer roten Ampel oder im Stop- and- go- Verkehr ist dagegen untersagt.

Also: Schalten Sie das Handy am besten aus, wenn sie über keine Freisprechanlage verfügen.

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