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  Thema „Hartz IV – eine unendliche Geschichte“
  Hartz IV – eine unendliche Geschichte !!! - Teil 1 -
   
  Dem Bürger muss geholfen werden. Nur wer seine Rechte kennt, hat eine gute Chance mit Hartz IV, dem so genannten Arbeitslosengeld 2 (ALG 2), seinen jetzigen Lebensstandard zu sichern.

Seit dem 01.10.2005 besteht nämlich die Möglichkeit eines erhöhten Zusatzverdienstes. Was bei der Arbeitsaufnahme als Zusatzverdienst behalten werden darf, ohne dass es auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, richtet sich nicht nach dem Brutto-, sondern nach dem Nettoeinkommen.

Die ersten 100,00 EUR aus dem Erwerbseinkommen gelten als Grundfreibetrag. Außerdem kann ein Arbeitsloser von einem Zusatzverdienst bis zu 800,00 EUR zu den 100,00 EUR Grundfreibetrag weitere 20 % behalten. Liegt der Verdienst über 800,00 EUR, darf er zum Grundfreibetrag 10 % behalten, ohne dass es mit dem ALG 2 verrechnet wird.

Beispiel: Wer 400,00 EUR verdient, behält zunächst einmal 100,00 EUR Grundfreibetrag. Von den restlichen 300,00 EUR darf er 20 % behalten, das macht 60,00 EUR. Von den insgesamt 400,00 EUR behält der ALG 2 – Empfänger somit 160,00 EUR.

Diese Berechnung gilt für zusätzliches Einkommen bis zu 1.200,00 EUR für kinderlose ALG 2 – Empfänger, für Arbeitslose mit Kindern liegt die Grenze bei 1.500,00 EUR.

Es ist aber darauf zu achten, dass nicht mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden, da man ansonsten dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und somit auch keinen Anspruch mehr auf ALG 2 hat.

Weiter gilt zu beachten, dass die Neuregelung ab dem 01.10.2005 nur für Neuanträge beziehungsweise Fortzahlungsanträge gilt. Für alle alten Fälle soll
die Änderung aber bis April 2006 ebenfalls eingeführt werden.

Häufig gibt es Streit bei der Gewährung von ALG 2, insbesondere bei der Berechnung der Anspruchshöhe. Hier werden bereits Fehler in der Hinzurechnung des Einkommens eines vermeintlichen Partners gemacht. Die Behörde geht vorschnell von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus, um hierdurch die Kosten für Hartz IV zu senken. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine eheähnliche Gemeinschaft dann vor, wenn Mann und Frau schon seit mindestens drei Jahren zusammenleben und die Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen. Eine gemeinsame Meldeanschrift und selbst eine lose sexuelle Beziehung reichen nicht als Indizien aus (so u. a. das Sozialgericht Dresden, Az. S 23 AS 175/05 ER und das Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 35 AS 119/05 ER).

Beachten Sie: Die Behörde muss ihnen die eheähnliche Lebensgemeinschaft nachweisen !

Weiter werden die Mietkosten durch die Behörden vorschnell gekürzt, ohne den genauen Einzelfall zu beachten. Der ALG 2 – Empfänger hat einen Anspruch auf Zahlung einer „angemessenen“ Miete. Was „angemessen“ ist, muss noch durch die Sozialgerichte entschieden werden. Folgende Werte gelten als mögliche Richtschnur: Eine Person = 45 – 50 qm; zwei Personen = 60 qm oder zwei Zimmer; drei Personen = 75 qm oder drei Zimmer; vier Personen = 90 qm oder vier Zimmer; wobei die Quadratmeter für Küche, Bad, Toilette und Flur nicht mitgerechnet werden dürfen.

Die Behörde hat aber stets den Einzelfall zu prüfen und muss z. B. auf körperliche Behinderungen des ALG 2 – Empfängers besondere Rücksicht nehmen. Dies wird in vielen Fällen übersehen.

In dem Bereich des ALG 2 hat sich eine sehr umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Eine spezialisierte Überprüfung des Einzelfalles ist hier unbedingt geboten.

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