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Bürger muss geholfen werden. Nur wer seine Rechte kennt,
hat eine gute Chance mit Hartz IV, dem so genannten Arbeitslosengeld
2 (ALG 2), seinen jetzigen Lebensstandard zu sichern.
Seit dem 01.10.2005 besteht nämlich
die Möglichkeit eines erhöhten Zusatzverdienstes.
Was bei der Arbeitsaufnahme als Zusatzverdienst behalten werden
darf, ohne dass es auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird,
richtet sich nicht nach dem Brutto-, sondern nach dem Nettoeinkommen.
Die ersten 100,00 EUR aus dem Erwerbseinkommen
gelten als Grundfreibetrag. Außerdem kann ein Arbeitsloser
von einem Zusatzverdienst bis zu 800,00 EUR zu den 100,00
EUR Grundfreibetrag weitere 20 % behalten. Liegt der Verdienst
über 800,00 EUR, darf er zum Grundfreibetrag 10 % behalten,
ohne dass es mit dem ALG 2 verrechnet wird.
Beispiel: Wer 400,00 EUR verdient, behält
zunächst einmal 100,00 EUR Grundfreibetrag. Von den restlichen
300,00 EUR darf er 20 % behalten, das macht 60,00 EUR. Von
den insgesamt 400,00 EUR behält der ALG 2 – Empfänger
somit 160,00 EUR.
Diese Berechnung gilt für zusätzliches
Einkommen bis zu 1.200,00 EUR für kinderlose ALG 2 –
Empfänger, für Arbeitslose mit Kindern liegt die
Grenze bei 1.500,00 EUR.
Es ist aber darauf zu achten, dass nicht
mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden, da man
ansonsten dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht
und somit auch keinen Anspruch mehr auf ALG 2 hat.
Weiter gilt zu beachten, dass die Neuregelung
ab dem 01.10.2005 nur für Neuanträge beziehungsweise
Fortzahlungsanträge gilt. Für alle alten Fälle
soll
die Änderung aber bis April 2006 ebenfalls eingeführt
werden.
Häufig gibt es Streit bei der Gewährung
von ALG 2, insbesondere bei der Berechnung der Anspruchshöhe.
Hier werden bereits Fehler in der Hinzurechnung des Einkommens
eines vermeintlichen Partners gemacht. Die Behörde geht
vorschnell von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
aus, um hierdurch die Kosten für Hartz IV zu senken.
Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung
liegt eine eheähnliche Gemeinschaft dann vor, wenn Mann
und Frau schon seit mindestens drei Jahren zusammenleben und
die Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens
füreinander einstehen. Eine gemeinsame Meldeanschrift
und selbst eine lose sexuelle Beziehung reichen nicht als
Indizien aus (so u. a. das Sozialgericht Dresden, Az. S 23
AS 175/05 ER und das Sozialgericht Düsseldorf, Az. S
35 AS 119/05 ER).
Beachten Sie: Die Behörde
muss ihnen die eheähnliche Lebensgemeinschaft nachweisen
!
Weiter werden die Mietkosten durch die
Behörden vorschnell gekürzt, ohne den genauen Einzelfall
zu beachten. Der ALG 2 – Empfänger hat einen Anspruch
auf Zahlung einer „angemessenen“ Miete. Was „angemessen“
ist, muss noch durch die Sozialgerichte entschieden werden.
Folgende Werte gelten als mögliche Richtschnur: Eine
Person = 45 – 50 qm; zwei Personen = 60 qm oder zwei
Zimmer; drei Personen = 75 qm oder drei Zimmer; vier Personen
= 90 qm oder vier Zimmer; wobei die Quadratmeter für
Küche, Bad, Toilette und Flur nicht mitgerechnet werden
dürfen.
Die Behörde hat aber stets den Einzelfall
zu prüfen und muss z. B. auf körperliche Behinderungen
des ALG 2 – Empfängers besondere Rücksicht
nehmen. Dies wird in vielen Fällen übersehen.
In dem Bereich des ALG 2 hat sich
eine sehr umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Eine spezialisierte
Überprüfung des Einzelfalles ist hier unbedingt
geboten.
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