Der
BGH stärkt die Rechte der Versicherten. Eingezahlte Beiträge
für Kapitallebensversicherungen, die in den Jahren 1994
bis 2001 abgeschlossen wurden, können von Versicherten
jetzt ganz oder zum Teil zurückgefordert werden.
Wer in den ersten Jahren eine kapitalisierende Lebensversicherung
gekündigt hat, bekommt oft nur einen geringen oder gar
keinen Rückkaufswert ausgezahlt. Der Grund besteht darin,
dass in der Anfangsphase der Verträge die Prämienzahlungen
der Versicherten mit den Abschlusskosten des Vertrages (Verwaltungsgebühren,
Kosten für den Versicherungsschutz, Finanzierung der
Vermittlerprovision etc.) verrechnet werden. Zudem wird nach
erfolgter Kündigung noch eine Stornogebühr abgezogen,
die mehrere hundert Euro betragen kann. Zur Legitimation dieser
Verrechnungspraxis verwiesen die Versicherer auf ihre Versicherungsbedingungen,
die entsprechende Informationen zur Auszahlung des Rückkaufswertes
bei Vertragskündigung sowie zu den Abschlusskosten enthielten.
In seinen Urteilen vom 09.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV
ZR 177/03 und IV 245/03) entschied der BGH, dass derartige
Vertragsklauseln zum Rückkaufswert unter Anrechnung der
Abschluss- und Stornogebühren unwirksam seien. Begründung:
Die Klauseln seien unverständlich formuliert, so dass
der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
seine wirtschaftlichen Nachteile nicht erkennen könne.
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entschied der
BGH, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten
mit den Beiträgen zu verrechnen seien. Hierfür gibt
der BGH den Versicherungen eine Berechnungsmethode vor, nach
der das Unternehmen einen Mindestbetrag als Rückkaufswert
zu ermitteln hat. Nach den Forderungen des Gerichts muss der
Versicherungsnehmer bei vorzeitigen Vertragsbeendigung zumindest
die Hälfte seiner eingezahlten Beiträge sowie die
Stornokosten zurück erhalten. Dabei dürfen die Abschlusskosten
nicht mehr generell auf den Beitrag angerechnet werden.
Aufgrund der nahezu wortgleichen Vertragsbedingungen zum
Rückkaufswert sind von dem Urteil alle kapitalbildenden
Lebens- und Rentenversicherungen betroffen, die ab dem 29.07.1994
bis etwa Herbst 2001 abgeschlossen wurde und vorzeitig gekündigt
worden sind.
Vor allem bei Verträgen, die schon nach kurzer Zeit wieder
gekündigt worden sind, kann sich eine Nachforderung des
Rückkaufswertes lohnen, da sich hier die Verrechnung
der Abschlusskosten sowie der Stornoabzug besonders auswirken.
Der BGH schätzt die Mindestsumme, auf die der Versicherungsnehmer
einen Anspruch hat, auf etwa 40 % der eingezahlten Versicherungsprämien.
Hinsichtlich der Verjährungsfristen ist § 12 Abs.
1 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu beachten. Nach
dieser Vorschrift verjähren Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen
grundsätzlich fünf Jahre nach Ende des Jahres, in
dem der Anspruch verlangt werden kann. Wurde ein Versicherungsvertrag
beispielsweise zum 01.08.2001 gekündigt, beginnt die
Verjährungsfrist am 31.12.2001 und endet dann zum 31.12.2006.
Bei davor entstandenen Ansprüchen könnte dagegen
bereits eine Verjährung eingetreten sein.
Bevor Sie sich an Ihren Versicherer wenden, sollten Sie grundsätzlich
prüfen, ob Ihr Vertrag von der BGH-Entscheidung betroffen
ist.
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