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Leserinnen und Leser, die Pfingstferien sind gerade erst vorbei
und der Freitag nach Fronleichnam, als Brückentag, eben
erst genommen, da beginnt schon die Planung der großen
Sommerferien. Da die Betriebe aber
mit immer weniger Personal ihre Arbeiten erledigen wollen,
kommt es bei der Festlegung des Urlaubszeitraumes vermehrt
zu Streit zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer.
Hier ist es wichtig, als Arbeitnehmer seine
Rechte über die vorliegenden Urlaubsansprüche zu
kennen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr
(01.01. – 31.12.) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Urlaub ist der Anspruch des Arbeitnehmers, von den Arbeitspflichten
für seine Dauer befreit zu werden. Anspruchsberechtigt
sind alle Arbeitnehmer, d. h. alle Arbeiter, Angestellten,
Auszubildende, Heimarbeiter und insbesondere auch Teilzeitbeschäftigte
und geringfügig Beschäftigte (400,- EUR-Jobber).
Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage,
wobei als Werktage alle Tage gelten, die nicht Sonn- oder
gesetzliche Feiertage sind. Der Sonnabend zählt also
dazu. Arbeitet jemand z. B. an 5 Werktagen (Mo. – Fr.),
dann hat er einen Anspruch auf Urlaub in Höhe von 20
Werktagen (5 x (24 : 6) = 5 x 4). Schwerbehinderte oder ihnen
gleichgestellte Arbeitnehmer haben einen Zusatzurlaub von
5 Tagen. Eine Verlängerung des Urlaubsanspruchs ist natürlich
durch einzelvertragliche oder betriebliche bzw. tarifliche
Vereinbarungen jederzeit möglich. Eine Verringerung unter
die Mindestanzahl dagegen nicht.
Der Anspruch auf den vollen Urlaub entsteht
nach einer Wartezeit von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
(Bsp.: Beginn: 15.04.2005; Ende: 14.10.2005).
Grundsätzlich besteht der Urlaubsanspruch
mit Beginn des Kalenderjahres und endet mit dessen Ablauf
am 31. Dezember, es sei denn, dass wegen dringender betrieblicher
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
(z. B. Erkrankungen) die Erfüllung unterblieben ist.
In diesen Fällen ist der Urlaub auf die ersten drei Monate
des Folgejahres (31. März) zu übertragen. Wird er
in dieser Zeit nicht genommen, so erlischt er.
Wichtig ist hier zu wissen, sollte der
Arbeitgeber die Nichterteilung des Urlaubs zu vertreten haben,
so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in
Höhe des Urlaubanspruches.
Weiter ist für den Arbeitnehmer sehr
wichtig zu wissen, sollte er während des Urlaubes erkranken,
so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen
Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet
und bleiben so unberührt bestehen. Nach dem Ende der
Erkrankung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft erneut
anbieten; ein eigenmächtiges Anhängen des Resturlaubes
kann zur außerordentlichen, d. h. fristlosen Kündigung
führen.
Im Gegensatz hierzu ist es für den
Arbeitgeber wichtig zu wissen, dass die Erteilung des Urlaubes
in seinem Direktionsrecht steht, d. h. er darf grundsätzlich
bestimmen wann und wie lange Urlaub erteilt wird. Er hat aber
auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen,
es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Gründe (z. B. ein plötzlicher Großauftrag
muss abgewickelt werden) oder Wünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (z.
B. schulpflichtige Kinder) entgegenstehen.
Der Arbeitnehmer kann auf Erteilung seines
Urlaubes klagen oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beim Arbeitsgericht beantragen. Die Selbstbeurlaubung kann,
wie bereits mitgeteilt, zu einer Kündigung führen.
Ist es zu einer vertraglichen Fixierung des Urlaubszeitpunktes
gekommen, so kann dieser nur einvernehmlich geändert
werden. Nur in Notfällen wird der Arbeitgeber ein Widerrufsrecht
haben. Er muss jedoch dem Arbeitnehmer die erwachsenden Aufwendungen
ersetzen.
Beim Begriff „Urlaubsentgelt“
handelt es sich um die Vergütungsfortzahlung während
des Urlaubes, wobei „Urlaubsgeld“ die zusätzlich
gezahlte Vergütung meint. Unabhängig hiervon erhält
der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
grundsätzlich einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
In diesem Bereich hat sich eine sehr
umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Eine spezialisierte
Überprüfung des Einzelfalles ist hier unbedingt
geboten.
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