In Zeiten
von Hartz IV spielt es immer mehr eine Rolle, dass der Arbeitnehmer
seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber kennt.
Ein sehr wichtiges Thema sind hier seine
Rechte im Kündigungsschutzverfahren.
Erhält der Arbeitnehmer eine schriftliche
Kündigung, muss er innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung, Kündigungsschutzklage
vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, ansonsten
gelten die Unwirksamkeitsgründe als geheilt.
Daher ist im Arbeitsrecht Eile geboten.
Die Arbeitnehmerkündigung
ist grundsätzlich ohne Grund wirksam. Nur die Kündigungsfrist
muss eingehalten werden – Grundsatz der Kündigungsfreiheit.
Bei der Arbeitgeberkündigung ist der
Grundsatz der Kündigungsfreiheit durch besondere Kündigungsschutzbestimmungen,
wie z. B. Mutterschutzgesetz oder Schwerbehindertenrechte
aus dem Sozialgesetzbuch IX sowie dem Kündigungsschutzgesetz
sehr stark eingeschränkt.
Der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber
können aus einem wichtigen Grund das
Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.
Dies können zum einen Vermögensdelikte zum Nachteil
des Arbeitgebers bzw. am Arbeitsplatz zum Nachteil von Arbeitskollegen
sein oder auch Tätlichkeiten im Betrieb sowie eigenmächtiger
Urlaubsantritt des Arbeitnehmers. Dieser ist dagegen gegenüber
seinem Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn dieser permanent mit der Zahlung des Arbeitlohnes in
Verzug ist. Der Arbeitnehmer kann dann anschließend
von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Ersatz seines durch
die Kündigung erlittenen Schadens (z. B. Bewerbungskosten,
etc.) verlangen.
Fallen die Gründe zur Kündigung
in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitgebers,
wie z. B. Betriebsstilllegung oder Insolvenz des Arbeitgebers,
scheidet eine fristlose Kündigung von vornherein aus.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass vor
jeder Kündigung in Betrieben mit einem Betriebsrat, dieser
ordnungsgemäß angehört werden muss. Ansonsten
ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.
Sollte das Kündigungsschutzgesetz
auf den konkreten Fall anwendbar sein, darf nur aus personen-,
verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen der Arbeitnehmer
gekündigt werden. In diesem Bereich hat sich eine sehr
umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Eine spezialisierte
Überprüfung des Einzelfalles ist hier unbedingt
geboten.
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