Kündigungsschutz
In Zeiten von Hartz IV spielt es immer mehr eine Rolle, dass der Arbeitnehmer seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber kennt.
Ein sehr wichtiges Thema sind hier seine Rechte im Kündigungsschutzverfahren.
Erhält der Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, ansonsten gelten die Unwirksamkeitsgründe als geheilt.
Daher ist im Arbeitsrecht Eile geboten.
Die Arbeitnehmerkündigung ist grundsätzlich ohne Grund wirksam. Nur die Kündigungsfrist muss eingehalten werden – Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Bei der Arbeitgeberkündigung ist der Grundsatz der Kündigungsfreiheit durch besondere Kündigungsschutzbestimmungen, wie z. B. Mutterschutzgesetz oder Schwerbehindertenrechte aus dem Sozialgesetzbuch IX sowie dem Kündigungsschutzgesetz sehr stark eingeschränkt.
Der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber können aus einem wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Dies können zum einen Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers bzw. am Arbeitsplatz zum Nachteil von Arbeitskollegen sein oder auch Tätlichkeiten im Betrieb sowie eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers. Dieser ist dagegen gegenüber seinem Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn dieser permanent mit der Zahlung des Arbeitlohnes in Verzug ist. Der Arbeitnehmer kann dann anschließend von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Ersatz seines durch die Kündigung erlittenen Schadens (z. B. Bewerbungskosten, etc.) verlangen.
Fallen die Gründe zur Kündigung in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitgebers, wie z. B. Betriebsstilllegung oder Insolvenz des Arbeitgebers, scheidet eine fristlose Kündigung von vornherein aus.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass vor jeder Kündigung in Betrieben mit einem Betriebsrat, dieser ordnungsgemäß angehört werden muss. Ansonsten ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.
Sollte das Kündigungsschutzgesetz auf den konkreten Fall anwendbar sein, darf nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen der Arbeitnehmer gekündigt werden. In diesem Bereich hat sich eine sehr umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Eine spezialisierte Überprüfung des Einzelfalles ist hier unbedingt geboten.