Sozialrecht

Arbeitsunfall

Hinsichtlich der Tatsache, dass immer mehr Arbeit auf immer weniger Schultern ausgeübt wird, führt häufig zur Überanstrengung des einzelnen Arbeitnehmers im Betrieb und der damit entsprechenden Folge „des Arbeitsunfalls“.

Hier muss der Arbeitnehmer seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber und der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft kennen.

Große Hilfestellung bzw. Unterstützung von den staatlichen Stellen wird der Verunfallte meist nicht in der erforderlichen Tiefe erhalten, dies hat der Verfasser bereits leidlich in mehreren Verfahren erlebt. Der Weg vor die Sozialgerichte war häufig der einzig erfolgreiche Schritt auf dem Weg zumindest um eine Verletztenrente oder eine andere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.

Das Verhalten der vorgenannten staatlichen Organe erklärt sich nicht aufgrund eines unterstellten bösartigen Willens, sondern eher aufgrund leerer Kassen.

Die rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung befinden sich im 7. Buch des Sozialgesetzes (SGB VII). Hier werden als Versicherungsfall sowohl der Arbeitsunfall als auch die Berufskrankheit definiert. Selbst ein verbotswidriges Verhalten schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Unter Arbeitsunfällen versteht man Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit, wobei Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Bei den versicherten Tätigkeiten handelt es sich u. a. um das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, also um den täglichen Weg von und zur Arbeitsstätte.

Bei den Berufskrankheiten handelt es sich um Krankheiten, die von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet worden sind und die die Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.

Besonders zu beachten ist der in der gesetzlichen Unfallversicherung genannte Haftungsausschluss. Dieser greift bei Personenschäden gegenüber dem Unternehmer (Arbeitgeber) bzw. dem Arbeitskollegen. Diese müssen nur dann gegenüber dem Verunfallten haften, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Zum Personenschaden gehört auch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten. Im Gegenzuge können Sachschäden (z. B. die zerstörte Hose) insgesamt vom schuldhaften Schädiger ersetzt verlangt werden.

Für den Betroffenen stehen aber seine Rechte gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft im Vordergrund. Hier gibt es eine Vielzahl von Möglichkeit der Leistungen, die der Verunfallte erhalten kann. Eine Überprüfung des Einzelfalles ist daher stets geboten.

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