Hinsichtlich der Tatsache,
dass immer mehr Arbeit auf immer weniger Schultern ausgeübt
wird, führt häufig zur Überanstrengung des
einzelnen Arbeitnehmers im Betrieb und der damit entsprechenden
Folge „des Arbeitsunfalls“.
Hier muss der Arbeitnehmer seine Rechte gegenüber seinem
Arbeitgeber und der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft
kennen.
Große Hilfestellung bzw. Unterstützung von den
staatlichen Stellen wird der Verunfallte meist nicht in der
erforderlichen Tiefe erhalten, dies hat der Verfasser bereits
leidlich in mehreren Verfahren erlebt. Der Weg vor die Sozialgerichte
war häufig der einzig erfolgreiche Schritt auf dem Weg
zumindest um eine Verletztenrente oder eine andere Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.
Das Verhalten der vorgenannten staatlichen Organe erklärt
sich nicht aufgrund eines unterstellten bösartigen Willens,
sondern eher aufgrund leerer Kassen.
Die rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der gesetzlichen
Unfallversicherung befinden sich im 7. Buch des Sozialgesetzes
(SGB VII). Hier werden als Versicherungsfall sowohl der Arbeitsunfall
als auch die Berufskrankheit definiert. Selbst ein verbotswidriges
Verhalten schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
Unter Arbeitsunfällen versteht man Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden
Tätigkeit, wobei Unfälle zeitlich begrenzte, von
außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Bei den versicherten Tätigkeiten handelt es sich u. a.
um das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem
Ort der Tätigkeit, also um den täglichen Weg von
und zur Arbeitsstätte.
Bei den Berufskrankheiten handelt es sich um Krankheiten,
die von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung als
Berufskrankheiten bezeichnet worden sind und die die Versicherten
infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.
Besonders zu beachten ist der in der gesetzlichen Unfallversicherung
genannte Haftungsausschluss. Dieser greift bei Personenschäden
gegenüber dem Unternehmer (Arbeitgeber) bzw. dem Arbeitskollegen.
Diese müssen nur dann gegenüber dem Verunfallten
haften, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Zum Personenschaden
gehört auch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung
und Literatur der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten.
Im Gegenzuge können Sachschäden (z. B. die zerstörte
Hose) insgesamt vom schuldhaften Schädiger ersetzt verlangt
werden.
Für den Betroffenen stehen aber seine Rechte gegenüber
der zuständigen Berufsgenossenschaft im Vordergrund.
Hier gibt es eine Vielzahl von Möglichkeit der Leistungen,
die der Verunfallte erhalten kann. Eine Überprüfung
des Einzelfalles ist daher stets geboten.
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