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    Bußgeld- Wie verhalte ich mich richtig!

    Der Empfänger des Anhörungsbogens, in der Regel der Fahrzeughalter, ist lediglich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Wenn ein Familienmitglied des Halters das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, wäre es unklug, weitere Angaben zu machen. Die Ermittlungen würden vorschnell auf den Angehörigen gelenkt und die Chance der dreimonatigen Verfolgungsverjährung wäre vertan.

    Je nach Schwere des Vorwurfs oder möglicher weitreichender Konsequenzen für den Beschuldigten sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Bürger hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zunehmen und die Beweisstücke, wie z.B. Fotos und Videofilme, zu sichten.

    Sobald der Anhörungsbogen zugeschickt wurde, muss der Betroffene mit polizeilichen Ermittlungen rechnen. Insbesondere wenn es um die Frage geht, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß, wird von der Bußgeldstelle die Polizei eingeschaltet. Die Maßnahmen können von einer Vorladung auf das Revier bis zur Befragung von Familienmitgliedern und Nachbarn reichen. Weder der Betroffene noch ein Familienangehöriger ist verpflichtet, sich dazu zu äußern, wer der Fahrer auf dem zum Beweis vorgelegten Polizei- Foto ist. Hier gilt das sog. Zeugnisverweigerungsrecht.

    Wird der Bußgeldbescheid zugeschickt, ist die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder dem Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten und nicht erst, wenn der Bescheid vom Beschuldigten bei der Post abgeholt wird. Der Einspruch muss fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides der Behörde vorliegen. Eine Begründung des Einspruchs kann in einem späteren Schreiben (Einspruchsbegründung) oder in einer späteren Gerichtsverhandlung erfolgen.

    Das weitere Vorgehen richtet sich danach, was mit dem Einspruch bezweckt werden soll. Hier die wichtigsten Gründe, selbst wenn der Vorwurf zutrifft:

    Die Eintragung der neuen Punkte in die Verkehrssünderkartei soll bis zur Tilgung bereits gesammelter Punkte verzögert werden, um das Punktekonto im Flensburger Zentralregister nicht weiter anwachsen zu lassen.
       
    Die Verfolgungsverjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer soll abgewartet werden, wenn das Bußgeldverfahren gegen den Halter eingeleitet wurde.
       
    Der Einspruch richtet sich lediglich gegen das verhängte Fahrverbot.
       

    Lief das Bußgeldverfahren gegen den Halter und wurde durch den Einspruch lediglich bezweckt, die Verfolgungsverjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer zu erreichen, kann nach einer gewissen Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen Fahrer als Entlastungszeuge genannt werden. Die Verjährung beträgt bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids gegen den wirklichen Fahrer drei Monate und von da an sechs Monate. Sind nach dem Verkehrsverstoß also drei Monate vergangen, ohne das Maßnahmen gegen den Fahrer ergriffen wurden, kann eine entsprechende Begründung zum Einspruch des Halters nachgereicht werden. Der Fahrer sollte dann namentlich als Zeuge benannt werden. Er kann nach diesen drei Monaten einräumen, gefahren zu sein, ohne sich der Gefahr weiterer Verfolgung auszusetzen.


    Richtet sich der Einspruch ausschließlich gegen das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot, so sehen die Behörden nur unter strengen Voraussetzungen (z.B. Existenzgefahr) von dem Vollzug des Fahrverbotes ab. Hier sind die Erfolgsaussichten konkret im Einzelfall zu prüfen. Der Beginn des Fahrverbots darf unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von vier Monaten frei gewählt werden. Das Fahrverbot gilt generell mit dem Tag der Rücknahme des Einspruchs oder mit der Rechtskraft des Urteils. Die Frist bis zum Ablauf des Fahrverbotes beginnt jedoch erst von dem Zeitpunkt an, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt.


    Grundsätzlich bedarf es jedoch der anwaltlichen Überprüfung im Einzelfall, ob und mit welchen Erfolgsaussichten ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben ist.