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Bußgeld- Wie verhalte
ich mich richtig!
Der Empfänger des Anhörungsbogens, in der Regel
der Fahrzeughalter, ist lediglich verpflichtet, Angaben zur
Person zu machen. Wenn ein Familienmitglied des Halters das
Auto zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, wäre es unklug,
weitere Angaben zu machen. Die Ermittlungen würden vorschnell
auf den Angehörigen gelenkt und die Chance der dreimonatigen
Verfolgungsverjährung wäre vertan.
Je nach Schwere des Vorwurfs oder möglicher weitreichender
Konsequenzen für den Beschuldigten sollte anwaltlicher
Rat in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Bürger
hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, Einsicht in die
Ermittlungsakte zunehmen und die Beweisstücke, wie z.B.
Fotos und Videofilme, zu sichten.
Sobald der Anhörungsbogen zugeschickt wurde, muss der
Betroffene mit polizeilichen Ermittlungen rechnen. Insbesondere
wenn es um die Frage geht, wer zum fraglichen Zeitpunkt am
Steuer saß, wird von der Bußgeldstelle die Polizei
eingeschaltet. Die Maßnahmen können von einer Vorladung
auf das Revier bis zur Befragung von Familienmitgliedern und
Nachbarn reichen. Weder der Betroffene noch ein Familienangehöriger
ist verpflichtet, sich dazu zu äußern, wer der
Fahrer auf dem zum Beweis vorgelegten Polizei- Foto ist. Hier
gilt das sog. Zeugnisverweigerungsrecht.
Wird der Bußgeldbescheid zugeschickt, ist die zweiwöchige
Einspruchsfrist zu beachten. Die Frist beginnt mit der Zustellung
oder dem Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten und
nicht erst, wenn der Bescheid vom Beschuldigten bei der Post
abgeholt wird. Der Einspruch muss fristgerecht innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides der
Behörde vorliegen. Eine Begründung des Einspruchs
kann in einem späteren Schreiben (Einspruchsbegründung)
oder in einer späteren Gerichtsverhandlung erfolgen.
Das weitere Vorgehen richtet sich danach, was mit dem Einspruch
bezweckt werden soll. Hier die wichtigsten Gründe, selbst
wenn der Vorwurf zutrifft:
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Die Eintragung
der neuen Punkte in die Verkehrssünderkartei soll
bis zur Tilgung bereits gesammelter Punkte verzögert
werden, um das Punktekonto im Flensburger Zentralregister
nicht weiter anwachsen zu lassen. |
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Die Verfolgungsverjährung
gegenüber dem tatsächlichen Fahrer soll abgewartet
werden, wenn das Bußgeldverfahren gegen den Halter
eingeleitet wurde. |
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Der Einspruch richtet sich
lediglich gegen das verhängte Fahrverbot. |
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Lief das Bußgeldverfahren gegen den Halter und wurde
durch den Einspruch lediglich bezweckt, die Verfolgungsverjährung
gegenüber dem tatsächlichen Fahrer zu erreichen,
kann nach einer gewissen Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen
Fahrer als Entlastungszeuge genannt werden.
Die Verjährung beträgt bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids
gegen den wirklichen Fahrer drei Monate und von da an sechs
Monate. Sind nach dem Verkehrsverstoß also drei Monate
vergangen, ohne das Maßnahmen gegen den Fahrer ergriffen
wurden, kann eine entsprechende Begründung zum Einspruch
des Halters nachgereicht werden. Der Fahrer sollte dann namentlich
als Zeuge benannt werden. Er kann nach diesen drei Monaten
einräumen, gefahren zu sein, ohne sich der Gefahr weiterer
Verfolgung auszusetzen.
Richtet sich der Einspruch ausschließlich gegen das
im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot,
so sehen die Behörden nur unter strengen Voraussetzungen
(z.B. Existenzgefahr) von dem Vollzug des Fahrverbotes ab.
Hier sind die Erfolgsaussichten konkret im Einzelfall zu prüfen.
Der Beginn des Fahrverbots darf unter bestimmten Voraussetzungen
innerhalb von vier Monaten frei gewählt werden. Das Fahrverbot
gilt generell mit dem Tag der Rücknahme des Einspruchs
oder mit der Rechtskraft des Urteils. Die Frist bis zum Ablauf
des Fahrverbotes beginnt jedoch erst von dem Zeitpunkt an,
an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung
gelangt.
Grundsätzlich bedarf es jedoch der anwaltlichen Überprüfung
im Einzelfall, ob und mit welchen Erfolgsaussichten ein Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid zu erheben ist.
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