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    Was tun, wenn Fahrverbot droht?

    Ein Fahrverbot kann neben einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat oder wegen grober Verkehrsverstöße verhängt werden.

    Unter groben Verkehrsverstößen sind gefährliche Ordnungswidrigkeiten gemeint, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle sind und auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen. Dazu zählen u. a. das nicht unerhebliche Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes, Alkoholfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr sowie das Überholen unter Nichtbeachtung eines Überholverbotes mit Gefährdung anderen Verkehrsteilnehmer oder Sachbeschädigung.

    Das Fahrverbot kann je nach Schwere der Pflichtverletzung für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Es beginnt, sobald die Entscheidung des Gerichts oder der Verkehrsbehörde rechtskräftig ist, d.h., die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen ist. Achtung, wer dann noch fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar, welches mit einer Geld oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

    Die Frist für das Fahrverbot beginnt hingegen erst mit der Abgabe des Führerscheins an die Verkehrs- oder Polizeibehörde, die den Führerschein in amtliche Verwahrung nimmt. Nach Ablauf der Frist erhalten Sie den Führerschein automatisch zurück.

    Dass das Fahrverbot für Sie mit beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, stellt entgegen eines weit verbreiteten Irrtums grundsätzlich keine besondere Härte dar. Lediglich in schwerwiegenden Fällen werden Ausnahmen für ein Absehen vom Fahrverbot zugelassen, etwa bei Existenzgefährdung durch Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Gefährdung eines Gewerbebetriebes.

    Aber Achtung: Um ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen, genügt es nicht, dem Gericht oder der Behörde ein Schreiben des Arbeitgebers über mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzulegen. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, welche konkreten Gesichtspunkte der Betroffene darlegen muss, damit das Gericht, evtl. unter Erhöhung der Geldbuße, von der Verhängung eines Fahrverbotes absieht.

    Neben dem Absehen vom Fahrverbot bestehen u. U. auch noch Möglichkeiten, ein Fahrverbot abzumildern, indem Sie z.B. als Berufsfahrer versuchen das Fahrverbot auf Ihr Privatfahrzeug zu beschränken oder Sie unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen können, wann Sie den Führerschein für die Fahrverbotsdauer abgeben möchten.

    Bei Anordnung eines Fahrverbots sollte jedoch immer im Einzelfall durch den Rechtsanwalt geprüft werden, welche konkreten Maßnahmen zu dessen Abwendung erforderlich sind. Weitere Informationen zum Thema Verkehrsrecht erhalten Sie bei uns in der Kanzlei.