Was tun, wenn Fahrverbot
droht?
Ein Fahrverbot kann neben einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat
oder wegen grober Verkehrsverstöße verhängt
werden.
Unter groben Verkehrsverstößen sind gefährliche
Ordnungswidrigkeiten gemeint, die immer wieder die Ursache
schwerer Unfälle sind und auf besonders groben Leichtsinn,
grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen.
Dazu zählen u. a. das nicht unerhebliche Überschreiten
der Höchstgeschwindigkeit, die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes,
Alkoholfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5
Promille und mehr sowie das Überholen unter Nichtbeachtung
eines Überholverbotes mit Gefährdung anderen Verkehrsteilnehmer
oder Sachbeschädigung.
Das Fahrverbot kann je nach Schwere der Pflichtverletzung
für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verhängt
werden. Es beginnt, sobald die Entscheidung des Gerichts oder
der Verkehrsbehörde rechtskräftig ist, d.h., die
Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen ist. Achtung,
wer dann noch fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
gem. § 21 StVG strafbar, welches mit einer Geld oder
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.
Die Frist für das Fahrverbot beginnt hingegen erst mit
der Abgabe des Führerscheins an die Verkehrs- oder Polizeibehörde,
die den Führerschein in amtliche Verwahrung nimmt. Nach
Ablauf der Frist erhalten Sie den Führerschein automatisch
zurück.
Dass das Fahrverbot für Sie mit beruflichen oder wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden ist, stellt entgegen eines weit verbreiteten
Irrtums grundsätzlich keine besondere Härte dar.
Lediglich in schwerwiegenden Fällen werden Ausnahmen
für ein Absehen vom Fahrverbot zugelassen, etwa bei Existenzgefährdung
durch Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Gefährdung
eines Gewerbebetriebes.
Aber Achtung: Um ein Absehen vom Fahrverbot
zu erreichen, genügt es nicht, dem Gericht oder der Behörde
ein Schreiben des Arbeitgebers über mögliche arbeitsrechtliche
Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorzulegen. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, welche
konkreten Gesichtspunkte der Betroffene darlegen muss, damit
das Gericht, evtl. unter Erhöhung der Geldbuße,
von der Verhängung eines Fahrverbotes absieht.
Neben dem Absehen vom Fahrverbot bestehen u. U. auch noch
Möglichkeiten, ein Fahrverbot abzumildern, indem Sie
z.B. als Berufsfahrer versuchen das Fahrverbot auf Ihr Privatfahrzeug
zu beschränken oder Sie unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen selbst bestimmen können, wann Sie den
Führerschein für die Fahrverbotsdauer abgeben möchten.
Bei Anordnung eines Fahrverbots sollte jedoch immer im Einzelfall
durch den Rechtsanwalt geprüft werden, welche konkreten
Maßnahmen zu dessen Abwendung erforderlich sind. Weitere
Informationen zum Thema Verkehrsrecht erhalten Sie bei uns
in der Kanzlei.
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