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      Der Verkehrsunfall- Nur wer richtig handelt, hat die Chance auf vollen Schadensersatz

    Kaum ein Kraftfahrer bleibt während seiner aktiven Teilnahme am Straßenverkehr von einem kostspieligen Verkehrsunfall verschont. Das richtige Verhalten nach einem Unfall spielt jedoch eine erhebliche Rolle, ob Sie als Geschädigter von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihren vollen Schaden ersetzt bekommen. Hier die wichtigsten Tipps, damit Sie später nicht Ihrem Geld hinterherlaufen müssen:


    1. Unbedingt nach dem Unfall A N H A L T E N !!!:

    Das Gesetz verpflichtet jeden, nach dem Unfall am Unfallort zu verbleiben, damit entweder von dem Unfallgegner selbst, einem Zeugen oder der Polizei ihre Personalien sowie die Art Ihrer Unfallbeteiligung festgestellt werden können.
    Sollten Sie an der Unfallstelle niemanden antreffen, z.B. bei Parkschäden, so müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Wie lange das ist, hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. Die Rechtsprechung hält jedoch in den meisten Fällen eine Wartezeit von 30 Minuten für ausreichend. Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich vom Unfallort entfernen, haben aber unverzüglich dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle den Unfall sowie Ihre Beteiligung daran zu melden. Beachten Sie diese Regeln nicht, kann das Ihnen Führerschein sowie Versicherungsschutz kosten und bringt Ihnen obendrein noch eine empfindliche Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein.

    2. Unfallstelle A B S I C H E R N:

    Wenn Verletzten keine unmittelbare Gefahr droht, Unfallstelle durch eingeschaltete Warnblinkanlage und Warndreieck (100 m vor der Unfallstelle aufstellen) absichern.

    3. P E R S O N A L I E N austauschen:

    Notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, amtliches Kennzeichen, ggf. Versicherung und Versicherungsnummer) sowie Name und Anschrift vorhandener Zeugen.

    4. Im Ernstfall P O L I Z E I rufen:

    Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichen Sachschaden (über ca. 1.500,- EUR) sollten Sie immer die Polizei benachrichtigen (allgemeiner Notruf: 110). Notwendig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn der Unfallgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.

    5. B E W E I S E sichern:

    Unfallspuren sind die sichersten und besten Beweismittel. Daher dürfen diese grundsätzlich nicht beseitigt werden, bevor sie nicht dokumentiert oder anderweitig festgestellt worden sind. Bei Bagatellunfällen sollten Sie daher unbedingt die Standorte der Fahrzeuge, den Stand der Räder sowie die Lage von Unfallopfern oder Fahrzeugteilen markieren, bevor Sie die Fahrbahn räumen. Eine Straßenkreide müsste sich in Ihrem Verbandskasten befinden.
    Bei mittleren bis schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Ein ebenso wichtiges Beweismittel für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche sind Fotos, die die Unfallstelle, die Anordnung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall, die Unfallschäden etc. festhalten. Aus diesem Grunde ist es ratsam, eine billige Kamera mit Blitz im Handschuhfach aufzubewahren.

    6. K E I N Schuldanerkenntnis abgeben:

    Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie niemals abgeben. Zum einen könnten Sie Ärger mit Ihrer Haftpflichtversicherung bekommen, da der Versicherte nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Versicherung eine (Teil-) Schuld anzuerkennen. Zum anderen könnte das Gericht Ihre Aussage als Indiz für das vom Gegner behauptete Unfallgeschehen werten.

    7. V E R S I C H E R U N G E N informieren:

    Ihre eigene Versicherung müssen Sie innerhalb von einer Woche schriftlich informieren, auch wenn Sie keine Schuld am Unfall trifft. Verletzen Sie diese Obliegenheitspflicht, so wird Ihre Versicherung zwar den Schaden des Unfallgegners regulieren, einen Teil dieser Summe aber von Ihnen zurückverlangen.
    Bei selbstverschuldeten kleineren Unfällen empfiehlt es sich häufig, Ersatzleistungen ohne Inanspruchnahme der Versicherung selbst zu übernehmen, um sich den Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. Die Versicherung des Unfallgegners sollten Sie spätestens binnen 14 Tagen benachrichtigen.

    8. Wird Ihr Schaden voll ersetzt ?

    Schadensersatz können Sie nur verlangen, wenn der Gegner den Unfall verschuldet hat oder wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges haftet.

    Ihr Schadensersatzanspruch könnte jedoch gemindert werden wegen der Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeuges oder wegen eines Mitverschuldens (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Nichteinhaltung der Gurtpflicht etc.). Die Gerichte bewerten die Betriebsgefahr mit 20 bis 25 Prozent. Die Betriebsgefahr trägt dem Umstand Rechnung, dass Sie durch den Betrieb Ihres Autos selbst eine Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer schaffen. Wenn Sie der Meinung sind, den Verkehrsunfall (mit-)verursacht zu haben, sollten Sie sich unbedingt rechtlichen Rat einholen. Denn in diesem Fall ist es notwendig, wenigstens eine günstige Schadensquote zu erreichen. Damit wird zumindest ein Teil Ihres Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet.

    9. Welche Schäden sind zu ersetzen:

    Der Umfang der Ersatzansprüche kann im Einzelfall streitig sein. Grundsätzlich ist jede wirtschaftliche Einbuße zu ersetzen. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls soll durch den Schadensersatz daher so gestellt werden, als sei der Unfall nie passiert. Zu den ausgleichspflichtigen Schäden zählen u.a. die Sachschäden (z.B. Reparaturkosten), die Personenschäden (z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.) die Gutachter- und Mietwagenkosten, die allgemeine Unkostenpauschale sowie die Rechtsanwaltskosten.

    In Zweifelsfällen (bei unklarer Schuldfrage oder Streit über die Schadenshöhe) sowie bei schweren Unfällen oder drohenden strafrechtlichen Sanktionen (Führerscheinentzug) aber auch in anderen Fällen empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Die Kosten für die Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen.




    Was tun, wenn Entzug der Fahrerlaubnis droht ?


    Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wird nicht für alle Zeiten erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen ordnen die Gerichte oder die Straßenverkehrsbehörden den Entzug der Fahrerlaubnis an.


    Die Fahrerlaubnis wird erstmals erteilt, wenn man die Mindestanzahl an Fahrstunden sowie die theoretische Fahrprüfung absolviert hat. Als Nachweis bekommt man dann den Führerschein. Der Staat kann aber die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge zu führen, rückgängig machen. Wird sie entzogen, wird auch der Führerschein einbehalten.

    Die häufigsten Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis sind:

  • Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss, gravierende Verkehrsstraftaten wie z.B. Unfallflucht
    oder Straßenverkehrsgefährdung
  • Zu viele Punkte in Flensburg: in der Regel 18 Punkte oder mehr
  • Bei sog. charakterlicher Ungeeignetheit, z.B. Benutzung eines Kfz zur Begehung von schweren

  • Straftaten wie etwa Raubüberfall und Entführung
  • Eingetretene körperliche Gebrechen, die nicht durch technische Hilfsmittel kompensiert werden
    können und
  • Alterbedingte Fahrunfähigkeit


    Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis kann nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung beantragt werden. Entsprechende Formulare gibt es bei den zuständigen Führerscheinstellen. In vielen Fällen verknüpfen die Behörden die Neuerteilung mit Auflagen für den Betroffenen. So wird generell das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (früher medizinisch-psychologische Untersuchung) des Betroffenen verlangt, wenn dieser

  • mit 1,6 Promille Blutalkohol (0,8 mg/l Atemalkohol) oder mehr Alkohol im Blut am Steuer saß oder
  • zum wiederholten Male wegen Alkohol am Steuer auffiel, also auch bei mehrmals 0,5 Promille
    Blutalkohol (0,25 mg/l Atemalkohol) oder mehr
  • auch nur gelegentlich Cannabis oder andere illegale Drogen konsumiert hat und weitere Tatsachen
    Zweifel an seiner Fahreignung begründen. Dies gilt auch dann, wenn er nur als Radfahrer oder
    Fußgänger aufgefallen ist und eine Fahrerlaubnis besitzt.
    Liegt eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit vor, so muss neben dem Nachweis einer erfolgreichen
    Entziehungskur und mindestens einjähriger Abstinenz ein positives Gutachten eines Facharztes mit
    verkehrsmedizinischer Qualifikation sowie eine erfolgreiche Begutachtung einer amtlich anerkannten
    Stelle für Fahreignung vorgelegt werden, um eine Neuerteilung beantragen zu können.

    Hat der Staat Zweifel an der Fahreignung eines Autofahrers, so hat er das Recht, dies zu überprüfen. Der Betroffene muss diese Zweifel ausräumen. Dies geschieht im Rahmen einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Dabei werden auch die medizinischen Daten des Betroffenen - besonders die Leberwerte - überprüft. Anschließend muss sich der Proband dem Gespräch mit einem Psychologen stellen.

    Diese Untersuchungsanordnungen sind kein Verwaltungsakt und können daher auch nicht durch ein Verwaltungsgericht überprüft werden. Erst wenn die Führerscheinstelle die Neuerteilung versagt oder eine bestehende Fahrerlaubnis entzieht, kann man bei einem Verwaltungsgericht um Hilfe nachsuchen.


    Bei einem Fahrverbot hingegen bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Man darf lediglich ein bis drei Monate kein Kraftfahrzeug steuern, also auch keine Mofas. Die Fahrverbotsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Betroffene alle Führerscheine, die er besitzt, bei der Verwaltungsbehörde hinterlegt hat. Dazu zählt u. a. auch der Bundeswehrführerschein sowie ein internationaler Führerschein. Setzt der Betroffene sich trotz des Fahrverbotes ans Steuer, macht er sich gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes strafbar und es droht dann eine Geldstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.

    Unser Rat: Holen Sie sich im Ernstfall kompetente Hilfe, damit Ihre Mobilität weiterhin gesichert bleibt.