| Der Verkehrsunfall- Nur wer
richtig handelt, hat die Chance auf vollen Schadensersatz
Kaum ein Kraftfahrer bleibt während seiner aktiven Teilnahme
am Straßenverkehr von einem kostspieligen Verkehrsunfall
verschont. Das richtige Verhalten nach einem Unfall spielt
jedoch eine erhebliche Rolle, ob Sie als Geschädigter
von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihren vollen
Schaden ersetzt bekommen. Hier die wichtigsten Tipps, damit
Sie später nicht Ihrem Geld hinterherlaufen müssen:
1. Unbedingt nach dem Unfall A N H A L T E N !!!:
Das Gesetz verpflichtet jeden, nach dem Unfall am Unfallort
zu verbleiben, damit entweder von dem Unfallgegner selbst,
einem Zeugen oder der Polizei ihre Personalien sowie die Art
Ihrer Unfallbeteiligung festgestellt werden können.
Sollten Sie an der Unfallstelle niemanden antreffen, z.B.
bei Parkschäden, so müssen Sie eine angemessene
Zeit warten. Wie lange das ist, hängt von den konkreten
Umständen des Falles ab. Die Rechtsprechung hält
jedoch in den meisten Fällen eine Wartezeit von 30 Minuten
für ausreichend. Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen
Sie sich vom Unfallort entfernen, haben aber unverzüglich
dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle
den Unfall sowie Ihre Beteiligung daran zu melden. Beachten
Sie diese Regeln nicht, kann das Ihnen Führerschein sowie
Versicherungsschutz kosten und bringt Ihnen obendrein noch
eine empfindliche Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort ein.
2. Unfallstelle A B S I C H E R N:
Wenn Verletzten keine unmittelbare Gefahr droht, Unfallstelle
durch eingeschaltete Warnblinkanlage und Warndreieck (100
m vor der Unfallstelle aufstellen) absichern.
3. P E R S O N A L I E N austauschen:
Notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten
(Name, Anschrift, amtliches Kennzeichen, ggf. Versicherung
und Versicherungsnummer) sowie Name und Anschrift vorhandener
Zeugen.
4. Im Ernstfall P O L I Z E I rufen:
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichen Sachschaden
(über ca. 1.500,- EUR) sollten Sie immer die Polizei
benachrichtigen (allgemeiner Notruf: 110). Notwendig ist ein
solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären
lässt oder wenn der Unfallgegner seinen Wohnsitz im Ausland
hat.
5. B E W E I S E sichern:
Unfallspuren sind die sichersten und besten Beweismittel.
Daher dürfen diese grundsätzlich nicht beseitigt
werden, bevor sie nicht dokumentiert oder anderweitig festgestellt
worden sind. Bei Bagatellunfällen sollten Sie daher unbedingt
die Standorte der Fahrzeuge, den Stand der Räder sowie
die Lage von Unfallopfern oder Fahrzeugteilen markieren, bevor
Sie die Fahrbahn räumen. Eine Straßenkreide müsste
sich in Ihrem Verbandskasten befinden.
Bei mittleren bis schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge
bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden.
Ein ebenso wichtiges Beweismittel für die Durchsetzung
Ihrer Schadensersatzansprüche sind Fotos, die die Unfallstelle,
die Anordnung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall, die
Unfallschäden etc. festhalten. Aus diesem Grunde ist
es ratsam, eine billige Kamera mit Blitz im Handschuhfach
aufzubewahren.
6. K E I N Schuldanerkenntnis abgeben:
Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie niemals abgeben.
Zum einen könnten Sie Ärger mit Ihrer Haftpflichtversicherung
bekommen, da der Versicherte nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung
der Versicherung eine (Teil-) Schuld anzuerkennen. Zum anderen
könnte das Gericht Ihre Aussage als Indiz für das
vom Gegner behauptete Unfallgeschehen werten.
7. V E R S I C H E R U N G E N informieren:
Ihre eigene Versicherung müssen Sie innerhalb von einer
Woche schriftlich informieren, auch wenn Sie keine Schuld
am Unfall trifft. Verletzen Sie diese Obliegenheitspflicht,
so wird Ihre Versicherung zwar den Schaden des Unfallgegners
regulieren, einen Teil dieser Summe aber von Ihnen zurückverlangen.
Bei selbstverschuldeten kleineren Unfällen empfiehlt
es sich häufig, Ersatzleistungen ohne Inanspruchnahme
der Versicherung selbst zu übernehmen, um sich den Schadensfreiheitsrabatt
zu erhalten. Die Versicherung des Unfallgegners sollten Sie
spätestens binnen 14 Tagen benachrichtigen.
8. Wird Ihr Schaden voll ersetzt ?
Schadensersatz können Sie nur verlangen, wenn der Gegner
den Unfall verschuldet hat oder wegen der Betriebsgefahr seines
Fahrzeuges haftet.
Ihr Schadensersatzanspruch könnte jedoch gemindert werden
wegen der Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeuges oder wegen
eines Mitverschuldens (z.B. überhöhte Geschwindigkeit,
Nichteinhaltung der Gurtpflicht etc.). Die Gerichte bewerten
die Betriebsgefahr mit 20 bis 25 Prozent. Die Betriebsgefahr
trägt dem Umstand Rechnung, dass Sie durch den Betrieb
Ihres Autos selbst eine Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer
schaffen. Wenn Sie der Meinung sind, den Verkehrsunfall (mit-)verursacht
zu haben, sollten Sie sich unbedingt rechtlichen Rat einholen.
Denn in diesem Fall ist es notwendig, wenigstens eine günstige
Schadensquote zu erreichen. Damit wird zumindest ein Teil
Ihres Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
erstattet.
9. Welche Schäden sind zu ersetzen:
Der Umfang der Ersatzansprüche kann im Einzelfall streitig
sein. Grundsätzlich ist jede wirtschaftliche Einbuße
zu ersetzen. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls soll
durch den Schadensersatz daher so gestellt werden, als sei
der Unfall nie passiert. Zu den ausgleichspflichtigen Schäden
zählen u.a. die Sachschäden (z.B. Reparaturkosten),
die Personenschäden (z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfall
etc.) die Gutachter- und Mietwagenkosten, die allgemeine Unkostenpauschale
sowie die Rechtsanwaltskosten.
In Zweifelsfällen (bei unklarer Schuldfrage oder Streit
über die Schadenshöhe) sowie bei schweren Unfällen
oder drohenden strafrechtlichen Sanktionen (Führerscheinentzug)
aber auch in anderen Fällen empfiehlt sich die Einschaltung
eines Rechtsanwalts. Die Kosten für die Durchsetzung
Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche müssen von der
gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sich die
geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen.

Was tun, wenn Entzug der Fahrerlaubnis droht ?
Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wird nicht
für alle Zeiten erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen
ordnen die Gerichte oder die Straßenverkehrsbehörden
den Entzug der Fahrerlaubnis an.
Die Fahrerlaubnis wird erstmals erteilt, wenn man die Mindestanzahl
an Fahrstunden sowie die theoretische Fahrprüfung absolviert
hat. Als Nachweis bekommt man dann den Führerschein.
Der Staat kann aber die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge zu führen,
rückgängig machen. Wird sie entzogen, wird auch
der Führerschein einbehalten.
Die häufigsten Gründe für den Entzug
der Fahrerlaubnis sind:
Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss, gravierende Verkehrsstraftaten
wie z.B. Unfallflucht
oder
Straßenverkehrsgefährdung
Zu viele Punkte in Flensburg: in der Regel 18 Punkte
oder mehr
Bei sog. charakterlicher Ungeeignetheit, z.B. Benutzung
eines Kfz zur Begehung von schweren
Straftaten
wie etwa Raubüberfall und Entführung
Eingetretene körperliche Gebrechen, die nicht
durch technische Hilfsmittel kompensiert werden
können
und
Alterbedingte Fahrunfähigkeit
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis kann nach Ablauf der Sperrfrist
die Neuerteilung beantragt werden. Entsprechende Formulare
gibt es bei den zuständigen Führerscheinstellen.
In vielen Fällen verknüpfen die Behörden die
Neuerteilung mit Auflagen für den Betroffenen. So wird
generell das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
(früher medizinisch-psychologische Untersuchung) des
Betroffenen verlangt, wenn dieser
mit 1,6 Promille Blutalkohol (0,8 mg/l Atemalkohol)
oder mehr Alkohol im Blut am Steuer saß oder
zum wiederholten Male wegen Alkohol am Steuer auffiel,
also auch bei mehrmals 0,5 Promille
Blutalkohol
(0,25 mg/l Atemalkohol) oder mehr
auch nur gelegentlich Cannabis oder andere illegale
Drogen konsumiert hat und weitere Tatsachen
Zweifel
an seiner Fahreignung begründen. Dies gilt auch dann, wenn
er nur als Radfahrer oder
Fußgänger
aufgefallen ist und eine Fahrerlaubnis besitzt.
Liegt
eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit vor, so muss neben
dem Nachweis einer erfolgreichen
Entziehungskur
und mindestens einjähriger Abstinenz ein positives Gutachten
eines Facharztes mit
verkehrsmedizinischer
Qualifikation sowie eine erfolgreiche Begutachtung einer amtlich
anerkannten
Stelle
für Fahreignung vorgelegt werden, um eine Neuerteilung
beantragen zu können.
Hat der Staat Zweifel an der Fahreignung eines Autofahrers,
so hat er das Recht, dies zu überprüfen. Der Betroffene
muss diese Zweifel ausräumen. Dies geschieht im Rahmen
einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung. Dabei werden auch die medizinischen
Daten des Betroffenen - besonders die Leberwerte - überprüft.
Anschließend muss sich der Proband dem Gespräch
mit einem Psychologen stellen.
Diese Untersuchungsanordnungen sind kein Verwaltungsakt und
können daher auch nicht durch ein Verwaltungsgericht
überprüft werden. Erst wenn die Führerscheinstelle
die Neuerteilung versagt oder eine bestehende Fahrerlaubnis
entzieht, kann man bei einem Verwaltungsgericht um Hilfe nachsuchen.
Bei einem Fahrverbot hingegen bleibt die Fahrerlaubnis unverändert
bestehen. Man darf lediglich ein bis drei Monate kein Kraftfahrzeug
steuern, also auch keine Mofas. Die Fahrverbotsfrist beginnt
erst zu laufen, wenn der Betroffene alle Führerscheine,
die er besitzt, bei der Verwaltungsbehörde hinterlegt
hat. Dazu zählt u. a. auch der Bundeswehrführerschein
sowie ein internationaler Führerschein. Setzt der Betroffene
sich trotz des Fahrverbotes ans Steuer, macht er sich gemäß
§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes strafbar und es
droht dann eine Geldstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
Unser Rat: Holen Sie sich im Ernstfall kompetente
Hilfe, damit Ihre Mobilität weiterhin gesichert bleibt.
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