| Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland rund
9 Millionen Unfälle. Einen bleibenden Schaden, Invalidität
genannt, tragen zum Glück nur die wenigsten davon. Doch
was ist, wenn jemand infolge eines Unfalls erblindet, gelähmt
wird oder seine Hand nicht mehr gebrauchen kann? Eine private
Unfallversicherung kann hier unter Beachtung bestimmter Regeln
eine Entschädigung bringen.
Eine private Unfallversicherung ist vor allem wichtig für
Selbständige, Nichtberufstätige und Hausfrauen.
Sie haben keinen gesetzlichen Unfallschutz und tragen ihr
Unfallrisiko zu 100 % allein. Nichtselbständige Berufstätige
hingegen haben meist einen gesetzlichen Unfallschutz. Die
gesetzliche Unfallversicherung gilt jedoch im Wesentlichen
nur für Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg dorthin
und zurück. Hier zahlt die Berufsgenossenschaft im Anschluss
an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (6Wochen) ein Verletztengeld
in Höhe des Nettolohns minus dem halben Beitrag zur Renten-
und Arbeitslosenversicherung. Zudem besteht noch ein Anspruch
auf Unfallrente, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) länger als 26 Wochen andauert und mindestens 20
% beträgt. Sie wird in der Regel erst im Anschluss an
das Verletztengeld (78 Wochen) gezahlt. Doch gut 60 % aller
Unfälle ereignen sich im Haushalt und in der Freizeit,
so dass ein privater Unfallschutz grundsätzlich für
jedermann sinnvoll ist.
Wie viel Geld es von der Unfallversicherung gibt, hängt
von der Schwere des bleibenden körperlichen Schadens
ab. Der Grad der Invalidität bemisst sich nach einer
so genannten Gliedertaxe. Der Verlust eines Armes vom Schultergelenk
an oder dessen völlige Funktionsunfähigkeit gelten
als 70- prozentige Invalidität. Der Verlust der Sehkraft
auf einem Auge wird als 50- prozentige Invalidität bewertet,
der Verlust eines Zeigefingers mit 10 Prozent. Sind mehrere
Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, werden die Invaliditätsgrade
zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent gibt es aber nicht.
Wer eine private Unfallversicherung hat, muss im Schadensfall
folgende Regeln beachten, sonst kann die Versicherung die
Leistung verweigern:
Nach einem Unfall sofort einen Arzt aufsuchen und den Unfall
unverzüglich der Versicherung melden. Die vom Versicherer
zugesandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen
und den ärztlichen Anordnungen folgen. Der Kunde erhält
grundsätzlich nur dann Geld vom Versicherer, wenn die
Invalidität innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall
eingetreten ist. Sie muss außerdem innerhalb von 15
Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt
worden sein und der Versicherte muss seinen Anspruch auch
in dieser Zeit beim Versicherer geltend gemacht haben. Manche
Versicherungen gewähren auch großzügigere
Fristen für das Eintreten und Melden der Invalidität.
Die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen des Versicherers
sollte der Kunde unbedingt wahrheitsgemäß beantworten.
Denn verschweigt jemand eine Vorerkrankung, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten und wird von der Leistungspflicht
frei. Wer z.B. ein Wirbelsäulenleiden nicht angibt und
später eine Querschnittslähmung davonträgt,
riskiert, dass der Versicherer beim Prüfen der Unterlagen
auf den Vorschaden stößt und wegen Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflichten nicht zahlt.
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